Der Kunde übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, FELLOWPRO bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich zu unterstützen. Dazu stellt der Kunde unentgeltlich und zeitgerecht alle zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen und Unterlagen sowie eine angemessene Infrastruktur, einschließlich Büroräume, IT- und Kommunikationseinrichtungen, kostenlos zur Verfügung.
Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle im Einzelvertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten termingerecht und vereinbarungsgemäß zu erbringen. Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von FELLOWPRO, neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Kunde ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die FELLOWPRO durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. FELLOWPRO wird den Kunden schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist FELLOWPRO berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern FELLOWPRO dies zuvor schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
Bestandteil der Leistungen von FELLOWPRO kann die Unterstützung des Kunden bei der Beschaffung von Hardware, Software und anderen Produkten sein („Third-Party- Produkte“). Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Kunde diese Third-Party- Produkte direkt vom Hersteller oder Wiederverkäufer lizenzieren oder erwerben. Der Wiederverkäufer kann auch ein mit FELLOWPRO verbundenes Unternehmen sein. Die Auswahl des Third-Party- Produkts und sein Erwerb liegen dabei allein in der Verantwortung des Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich in dem Einzelvertrag mit FELLOWPRO anders vereinbart ist. FELLOWPRO übernimmt für diese Third-Party- Produkte keine Gewährleistung oder Garantien. FELLOWPRO, seine verbundenen Unternehmen und seine Subunternehmer behalten sich das Recht vor, in diesem Zusammenhang zusätzliche Vorteile, insbesondere Provisionen, Rabatte oder andere ähnliche Vorteile, in Anspruch zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde diese Third-Party- Produkte direkt, indirekt über FELLOWPRO als Wiederverkäufer oder anderweitig von Dritten erwirbt. Eine Gewährung der Inanspruchnahme dieser Vorteile stellt keinen Interessenskonflikt dar.
Dienstleistungen, Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service- und Wartungsleistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt.
Sofern FELLOWPRO Werkleistungen oder Leistungen erbringt, auf die das Kaufvertragsrecht Anwendung findet, gewährleistet FELLOWPRO, dass die von FELLOWPRO erbrachten Leistungen, den mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Bei Vorliegen eines Mangels an der Vertragsleistung wird FELLOWPRO nach eigener Wahl die Leistung nachbessern oder neu liefern. Gelingt es FELLOWPRO nicht, den Mangel innerhalb zweier angemessener Fristen zu beseitigen oder schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Kunde für den mangelhaften Teil eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Sofern eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Leistung vorliegt, hat der Kunde darüber hinaus das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern er dies vorher schriftlich angedroht hat. Weitere Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Nennung und Beschreibung des Mangels und seines Auftretens geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, FELLOWPRO im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln an Leistungen zu unterstützen.
Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
Stellt sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln heraus, dass kein Anspruch des Kunden auf Nachbesserung oder Neulieferung besteht, so ist FELLOWPRO berechtigt, den entstandenen Aufwand nach Zeit und Material aufGrundlage der vereinbarten Preise zu berechnen.
Der Kunde erhält an den von FELLOWPRO im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unbeschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht.
Der Kunde gestattet FELLOWPRO, auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit unter Verwendung des Kundenlogos öffentlich als Referenz hinzuweisen. Dem Kunden ist es während der Laufzeit des Einzelvertrags und für die Dauer von einem Jahr nach dessen Beendigung nicht gestattet, Mitarbeiter von FELLOWPRO abzuwerben.
Sollte eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, die durch Telefax nicht aber durch E-Mail ohne digitale Signatur eingehalten wird.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der eingegangenen Geschäftsbeziehung ist München.